Mit der Blankoverordnung Physiotherapie erhältst du bei bestimmten Schulterdiagnosen eine ärztlich veranlasste Behandlung, deren Heilmittel, Behandlungsmenge und Frequenz deine Physiotherapiepraxis eigenverantwortlich festlegt. Die ärztliche Diagnose bleibt die Grundlage; die konkrete Therapie wird an deinen Befund und den Behandlungsverlauf angepasst.
Für dich als behandelnde Fachkraft verbindet diese Regelung therapeutischen Spielraum mit wirtschaftlicher Verantwortung. Du musst die zulässige Diagnose prüfen, die Behandlung innerhalb des vorgegebenen Zeitfensters steuern und die Mengenschwellen für die Vergütung beachten. Eine Blankoverordnung gilt für höchstens 16 Wochen ab dem Verordnungsdatum.
Wer entscheidet über Heilmittel, Menge und Frequenz?
Als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut entscheidest du über die konkrete Behandlung, während deine verordnende Arztpraxis Diagnose und medizinische Indikation festlegt. Diese Aufgabenteilung bildet die Grundlage der erweiterten Versorgungsverantwortung nach § 125a SGB V.
Welche Aufgaben bleiben bei der verordnenden Arztpraxis?
Als verordnende Ärztin oder verordnender Arzt stellst du fest, welche Erkrankung vorliegt und ob eine physiotherapeutische Behandlung medizinisch erforderlich ist. Du prüfst außerdem, ob die Diagnose für eine Blankoverordnung zugelassen ist.
Zu deinen Aufgaben gehören die erforderlichen medizinischen Angaben auf der Verordnung. Dazu zählen insbesondere der passende ICD-10-GM-Code, die Diagnosegruppe und die Leitsymptomatik.
Die ärztliche Zuständigkeit für weiterführende Diagnostik bleibt bestehen. Treten während der Therapie neue Beschwerden oder Hinweise auf eine andere Erkrankung auf, brauchst du eine entsprechende ärztliche Abklärung.
Was dürfen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten selbst festlegen?
In deiner Physiotherapiepraxis wählst du die vertraglich zulässigen Heilmittel anhand des Befunds aus. Du bestimmst außerdem, wie viele Behandlungseinheiten erforderlich sind und in welchen Abständen die Termine stattfinden.
Innerhalb des geltenden Rahmens passt du deine Planung an den Verlauf an. Verbessert sich die Belastbarkeit, lässt sich beispielsweise der Schwerpunkt stärker auf aktive Übungen legen. Bei ausbleibendem Fortschritt überprüfst du dein Vorgehen und den Bedarf an ärztlicher Rücksprache.
Deine Auswahl bleibt an den Heilmittelkatalog sowie die vertraglichen Leistungsbeschreibungen gebunden. Für qualifikationsgebundene Leistungen brauchst du die entsprechende Abrechnungsberechtigung.
Wie unterscheidet sich die Blankoverordnung vom Direktzugang?
Bei einer Blankoverordnung behandelst du auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung. Die ärztliche Diagnose und die Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit liegen bereits vor, wenn du deine physiotherapeutische Befunderhebung beginnst.
Direktzugang bezeichnet dagegen den Zugang zur physiotherapeutischen Behandlung ohne vorherige ärztliche Verordnung. Daraus ergeben sich andere rechtliche Anforderungen an die eigenständige Abklärung und Behandlung.
Für deine GKV-Abrechnung bleibt deshalb entscheidend: Du benötigst eine gültige Blankoverordnung. Aus der erweiterten Versorgungsverantwortung entsteht kein allgemeiner Direktzugang zur kassenfinanzierten Physiotherapie.
Bei welchen Diagnosen ist eine Blankoverordnung möglich?
Du darfst die physiotherapeutische Blankoverordnung bei den vertraglich festgelegten Schulterdiagnosen der Diagnosegruppe EX einsetzen. Für die Prüfung brauchst du die konkrete Kombination aus Diagnosegruppe und zugelassenem ICD-10-GM-Code.
Welche Schulterdiagnosen der Diagnosegruppe EX sind erfasst?
Zu den erfassten Erkrankungen gehören ausgewählte Diagnosen rund um das Schultergelenk. Dazu zählen beispielsweise die adhäsive Schulterkapselentzündung, das Rotatorenmanschettensyndrom und das Impingement-Syndrom.
Auch bestimmte Verletzungsfolgen im Schulterbereich gehören zum vereinbarten Anwendungsbereich. Entscheidend ist jeweils der genaue Diagnosecode einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Untergliederung.
Prüfe deshalb jede Verordnung gegen die aktuelle vertragliche Diagnoseliste. Die Angabe „Schulterschmerzen“ allein reicht für deine Entscheidung über die Zulässigkeit nicht aus.
Für welche Versicherten gilt die Regelung?
Du nutzt die bundesweite Vertragsregelung für gesetzlich Versicherte. Die physiotherapeutische Blankoverordnung ist seit dem 1. November 2024 Bestandteil der entsprechenden GKV-Versorgung.
Für deine Praxis gelten die Zulassungs- und Vertragsvoraussetzungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Leistung muss durch entsprechend berechtigte Leistungserbringende erfolgen.
Bei privat Versicherten oder Behandlungen zulasten anderer Kostenträger prüfst du die jeweiligen Vertrags- und Erstattungsbedingungen gesondert. Die GKV-Regelungen zu Vergütung und Zuzahlung lassen sich darauf nicht automatisch übertragen.
Wann kommt eine reguläre Heilmittelverordnung infrage?
Eine reguläre Heilmittelverordnung nutzt du bei Diagnosen außerhalb des vereinbarten Anwendungsbereichs. Dort gelten die üblichen Vorgaben zur ärztlichen Festlegung der Heilmittelbehandlung.
Auch bei einer grundsätzlich zugelassenen Schulterdiagnose darfst du als verordnende Ärztin oder verordnender Arzt in medizinisch begründeten Fällen eine konventionelle Verordnung ausstellen. Dann legst du die Behandlung mit den dafür vorgesehenen Angaben selbst fest.
Als Physiotherapiepraxis übernimmst du die vorliegende Verordnungsart in deine Abläufe. Eine reguläre Verordnung wandelst du nicht eigenständig in eine Blankoverordnung um; erforderliche Änderungen klärst du mit der ausstellenden Praxis.
Wie läuft die Versorgung von der Verordnung bis zum Abschluss ab?
Für einen regelkonformen Ablauf prüfst du zunächst die Verordnung, erhebst deinen Befund und planst anschließend die Therapie innerhalb ihrer Laufzeit. Während der Behandlung dokumentierst du die erbrachten Leistungen und begründest wesentliche Anpassungen.
Welche Angaben gehören auf Muster 13?
Für die Blankoverordnung verwendest du das reguläre Heilmittelverordnungsformular Muster 13. Die Verordnung enthält die Kennzeichnung „BLANKOVERORDNUNG“ und die erforderlichen medizinischen Angaben.
Bei der Eingangskontrolle prüfst du insbesondere:
- Versicherten- und Kostenträgerangaben,
- Ausstellungsdatum und ärztliche Unterschrift,
- Heilmittelbereich Physiotherapie,
- Diagnosegruppe EX,
- zugelassenen ICD-10-GM-Code,
- Leitsymptomatik,
- gegebenenfalls Hausbesuch und dringlichen Behandlungsbedarf.
Die Felder für Heilmittel, Anzahl der Behandlungseinheiten und Therapiefrequenz bleiben bei der ärztlichen Ausstellung frei. Diese Festlegungen triffst du im Rahmen deiner physiotherapeutischen Therapieplanung.
Fehlen Pflichtangaben oder widersprechen sich Einträge, klärst du die Korrektur nach den geltenden Vertragsregeln. Eine formale Prüfung vor dem ersten Termin verhindert, dass du Unstimmigkeiten erst bei der Abrechnung bemerkst.
Wann muss die Behandlung beginnen und wie gelten die 16 Wochen?
Du beginnst die Behandlung grundsätzlich innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung. Ist ein dringlicher Behandlungsbedarf gekennzeichnet, gilt eine Beginnfrist von 14 Kalendertagen.
Die maximale Laufzeit beträgt 16 Wochen ab dem Verordnungsdatum. Ein späterer Behandlungsbeginn verschiebt das Ende dieses Zeitraums nicht.
Unterbrechungen verlängern die Gültigkeit ebenfalls nicht. Trage deshalb das errechnete Verordnungsende bereits bei der Aufnahme in deine Terminplanung ein und prüfe vor weiteren Terminen, ob sie innerhalb der Laufzeit liegen.
Du musst die 16 Wochen nicht ausschöpfen. Sind die Behandlungsziele erreicht oder besteht kein weiterer Therapiebedarf, schließt du die Versorgung entsprechend früher ab.
Wie werden Befund, Therapieplanung und Anpassungen dokumentiert?
Deine Dokumentation beginnt mit einem nachvollziehbaren physiotherapeutischen Ausgangsbefund. Halte fest, welche Funktionsstörungen und Einschränkungen im Alltag bestehen und welche Ziele du mit der behandelten Person vereinbarst.
Daraus leitest du die Auswahl der Heilmittel und die Terminabstände ab. Bei Schulterbeschwerden eignen sich beispielsweise dokumentierte Bewegungsmaße oder konkrete Angaben zu schmerzhaften Alltagsbewegungen für spätere Verlaufskontrollen.
Für die laufende Dokumentation hältst du insbesondere fest:
- Datum und erbrachte Leistungen,
- relevante Reaktionen auf die Behandlung,
- Veränderungen des Befunds,
- Gründe für wesentliche Therapieanpassungen,
- vereinbarte Eigenübungen,
- erforderliche ärztliche Rücksprachen.
Zum Abschluss beschreibst du das erreichte Ergebnis und verbleibende Einschränkungen. Einen angeforderten Therapiebericht erstellst du nach den dafür geltenden Vorgaben.
Wie begrenzt das Ampelsystem die Behandlungsmenge?
Mit dem Ampelsystem überwachst du Mengenschwellen, deren Überschreitung einen Vergütungsabschlag auslöst. Für deine Planung sind die Diagnosezuordnung und die getrennte Zählung vorrangiger sowie ergänzender Heilmittel entscheidend.
Welche Mengengrenzen gelten für die jeweiligen Diagnosegruppen?
Innerhalb der Diagnosegruppe EX unterscheidest du zwei vertragliche Diagnosegruppen für die Mengensteuerung. Die Zuordnung ergibt sich aus dem jeweiligen ICD-10-GM-Code im Vertragsanhang.
| Vertragliche Zuordnung | Vorrangige Heilmittel in der grünen Phase | Ergänzende Heilmittel in der grünen Phase | Beginn der roten Phase |
|---|---|---|---|
| Diagnosegruppe 1 | Bis 18 Einheiten | Bis 6 Einheiten | Ab der 19. beziehungsweise 7. Einheit |
| Diagnosegruppe 2 | Bis 26 Einheiten | Bis 8 Einheiten | Ab der 27. beziehungsweise 9. Einheit |
Diese Einteilung ist eine Unterteilung für das Mengenmodell; auf der Verordnung bleibt die maßgebliche Heilmittel-Diagnosegruppe EX. Prüfe die Zuordnung anhand des Codes, bevor du deine Mengenplanung beginnst.
Du zählst Behandlungseinheiten der einzelnen Heilmittel, keine bloßen Besuchstermine. Erbringst du an einem Termin ein vorrangiges und ein ergänzendes Heilmittel, erfasst du beide im jeweils zugehörigen Mengenkonto.
Für die physiotherapeutische Blankoverordnung arbeitest du mit einer grünen und einer roten Phase. Eine zusätzliche gelbe Vergütungsphase gehört nicht zu diesem Modell.
Welche Folgen hat das Überschreiten der Schwellen für die Vergütung?
Für Behandlungseinheiten in der roten Phase erhältst du eine um 9 Prozent reduzierte Vergütung. Der Abschlag betrifft die betreffenden Einheiten oberhalb der jeweiligen Schwelle.
Die Mengenschwelle ist keine automatische medizinische Abbruchgrenze. Besteht weiterer begründeter Behandlungsbedarf, planst du die Fortsetzung unter Berücksichtigung der verbleibenden Laufzeit und der verminderten Vergütung.
Überwache beide Mengenkonten getrennt. So erkennst du rechtzeitig, für welche Leistungen ein Abschlag entsteht, und vermeidest eine falsche Kalkulation des gesamten Falls.
Was ist bei Abrechnung und Zuzahlung zu beachten?
Für deine Abrechnung brauchst du die zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden Vertrags- und Vergütungsregeln. Die gesetzliche Zuzahlung berechnest du anhand der tatsächlich erbrachten zuzahlungspflichtigen Leistungen.
Welche Leistungen und Pauschalen sind 2026 abrechenbar?
Du rechnest die tatsächlich erbrachten und vertraglich zulässigen Heilmittel ab. Hinzu kommen bei erfüllten Voraussetzungen die besonderen Leistungen der Blankoversorgung.
Dazu gehören die physiotherapeutische Diagnostik zu Beginn und die vertraglich vorgesehene Bedarfsdiagnostik im Verlauf. Außerdem sieht das Vergütungsmodell eine versorgungsbezogene Pauschale für den zusätzlichen Steuerungsaufwand vor.
Prüfe für jede Position die Abrechnungsvoraussetzungen und die zulässige Häufigkeit. Eine normale Verlaufsnotiz berechtigt dich nicht automatisch zur zusätzlichen Abrechnung einer Bedarfsdiagnostik.
Für deine Kalkulation verwendest du die jeweils gültige Vergütungsanlage. Hausbesuche oder weitere abrechnungsfähige Leistungen berücksichtigst du nur, wenn die zugehörigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche aktuellen Änderungen und Übergangsregeln müssen Praxen prüfen?
Für deine Abrechnung 2026 prüfst du bei jeder Vertragsänderung, an welches Datum ihre Anwendung anknüpft. Maßgeblich sind die ausdrücklich vereinbarten Geltungs- und Übergangsregeln.
Kontrolliere besonders diese Punkte:
- Gültigkeitsbeginn der Vergütungsanlage,
- Änderungen bei Leistungspositionen und Pauschalen,
- Anknüpfung an Verordnungsdatum, Behandlungsbeginn oder Leistungsdatum,
- Vorgaben für bereits laufende Versorgungen,
- Anpassungen der Diagnoseliste oder Abrechnungskennzeichen.
Eine angekündigte Änderung für einen späteren Zeitraum überträgst du erst ab ihrem festgelegten Inkrafttreten auf deine Fälle. Hinterlege die passende Vertragsfassung in deinem Abrechnungssystem und kontrolliere die erste Abrechnung nach einer Umstellung gezielt.
Wie berechnet sich die gesetzliche Zuzahlung?
Als volljährige gesetzlich versicherte Person zahlst du ohne gültige Befreiung grundsätzlich 10 Euro je Verordnung zuzüglich 10 Prozent der zuzahlungspflichtigen Behandlungskosten. Für Versicherte unter 18 Jahren entfällt die gesetzliche Heilmittelzuzahlung.
Bei einer Blankoverordnung steht der endgültige Behandlungsumfang zu Beginn noch nicht fest. Deshalb berechnest du als Praxis die vollständige Zuzahlung nach Abschluss anhand der tatsächlich erbrachten Leistungen.
Zu den zuzahlungspflichtigen Positionen gehören auch die entsprechend geregelten diagnostischen Leistungen. Die versorgungsbezogene Pauschale bleibt bei der Zuzahlungsberechnung unberücksichtigt.
Prüfe einen Befreiungsnachweis auf seine zeitliche Gültigkeit und berücksichtige bereits geleistete Zahlungen. Als behandelte Person lässt du dir die Berechnung nachvollziehbar aufschlüsseln.
Mehr Therapiefreiheit braucht klare Planung und Dokumentation
Mit der Blankoverordnung erhältst du mehr Entscheidungsspielraum bei der physiotherapeutischen Behandlung ausgewählter Schultererkrankungen. Dafür verbindest du deine klinische Planung mit einer laufenden Kontrolle von Fristen und Behandlungsmengen.
Prüfe vor dem Start den Diagnosecode und die Pflichtangaben. Hinterlege anschließend das Verordnungsende, führe die Mengenkonten getrennt und dokumentiere wesentliche Therapieentscheidungen mit ihrem medizinischen Grund.
Zum Abschluss kontrollierst du die abgerechneten Leistungen und die Zuzahlung anhand der gültigen Vertragsfassung. Als behandelte Person besprichst du mit deiner Praxis, welche Ziele erreicht wurden und welche Eigenübungen du weiterführst.